Zunächst gilt es festzuhalten, dass es beim zweiten Gutachtensauftrag gerade darum ging, die Aussagen der Beschuldigten, die ja ihrerseits Fachpersonen sind, von (weiteren) Experten auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüfen zu lassen, da es den Strafbehörden am hierfür nötigen Fachwissen fehlt. So lauteten denn auch die Anweisungen der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 18 368-370 E. 4.4. Dieser Auftrag hat zwangsläufig zur Folge, dass die Experten sich an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beteiligen, was in einer Konstellation wie der vorliegenden unumgänglich und völlig legitim ist.