7.4 Derartige Mängel sind im Zusatzgutachten des IRM nicht zu erkennen. Zunächst gilt es festzuhalten, dass es beim zweiten Gutachtensauftrag gerade darum ging, die Aussagen der Beschuldigten, die ja ihrerseits Fachpersonen sind, von (weiteren) Experten auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüfen zu lassen, da es den Strafbehörden am hierfür nötigen Fachwissen fehlt.