Sie schliessen dies daraus, dass die Experten ihre ursprüngliche Meinung, wonach am 1. April 2014 ein deutlich demarkierter, mindestens 24 Stunden alter Infarkt vorgelegen habe, im Zusatzgutachten relativieren. 7.3 Das Gericht ist bei der Würdigung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich frei (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Es ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. In Fachfragen darf es jedoch nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen.