50 ff.). Massgeblich sei zudem nicht die gelebte Dokumentationspraxis an einem mittelgrossen Spital, sondern ob die Dokumentation entsprechend den betriebsinternen Vorgaben erfolgt sei (Beschwerde Rz. 87). Abgesehen davon sei das Zusatzgutachten unvollständig. Beispielsweise werde in Frage 1.14 keine verbindliche Antwort gegeben, sondern eher philosophiert (Beschwerde Rz. 86). Ebenso basiere Antwort 1.12 nicht auf vollständigen Unterlagen und entspreche nicht wissenschaftlichen Erkenntnissen (Beschwerde Rz. 88). Schliesslich gingen die Gutachter und die Vorinstanz von einem falschen Verständnis der Vermeidbarkeit aus.