Alleine darauf basierend hätten die Gutachter den gesamten Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abschliessend gewürdigt, was nicht zulässig sei. Die Sachverständigen hätten sich auf medizinisches Fachwissen zu beschränken und seien nicht legitimiert, eine vollständige Beweiswürdigung vorzunehmen. Es könne namentlich nicht sein, dass medizinische Gutachter die bundesgerichtliche Rechtsprechung anwenden würden, wie dies auf S. 22 des Zusatzgutachtens der Fall sei (Beschwerde Rz. 50 ff.).