am 31. März 2014 vorzuwerfen sei. Der am 1. April 2014 diagnostizierte Infarkt im Hirn mit dem bekannten fatalen Ausgang sei als schicksalhaft einzuordnen und für die behandelnden Ärzte, die Beschuldigten 1 und 2, auf Basis ihrer klinisch-neurologischen Untersuchungen am Morgen des 31. März 2014 ex ante nicht voraussehbar und demzufolge auch nicht vermeidbar gewesen (S. 32 f.). 7.2 Das Zusatzgutachten wird von den Beschwerdeführern in verschiedener Hinsicht kritisiert. Zunächst wird bemängelt, ein Gutachten setze grundsätzlich einen erstellten oder von allen Seiten akzeptierten Sachverhalt voraus (Eingabe vom 2. September 2020).