Die Untersuchungen seien lege artis dokumentiert worden (S. 26). Zudem erachtet das Gutachter-Team die Diagnose einer «Neuritis vestibularis» zwischenzeitlich als nachvollziehbar (S. 24). Es führt weiter aus, in Verbindung mit der Behandlung hätten sich am Morgen des 31. März 2014 keine weiteren Untersuchungen zwingend aufgedrängt. Insbesondere habe es nicht zwingend einer Bildgebung bedurft (S. 30 f.). Zusammenfassend gelangen die Gutachter zum Ergebnis, dass den involvierten medizinischen Fachpersonen keine Verletzung einer Sorgfaltspflicht bei der Behandlung von I.________ sel. am 31. März 2014 vorzuwerfen sei.