Aus Sicht der Experten würden die klinischen Indizien für einen 24 Stunden alten Infarkt sprechen. In diesem Zusammenhang sei es nötig zu wissen, ab wann bei Herrn I.________ das erste Mal eine verwaschene Sprache, wie von der Ehefrau geltend gemacht, aufgefallen sei (S. 54). Ob sich durch ein Erkennen des lebensbedrohlichen Krankheitsbildes am 31. März 2014, sofern es damals bereits vorgelegen habe, der tödliche Verlauf hätte abwenden lassen, lasse sich nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit beantworten (S. 59).