Somit könne auch nicht beantwortet werden, ob der Verzicht auf eine spezifische Bildgebung einer Sorgfaltspflichtverletzung entspreche (S. 50 f.). Allgemein gelte die Regel, dass bei einem akuten Drehschwindel und gleichzeitig beobachtetem Blickrichtungsnystagmus eine warnende Situation vorliege, welche eine sorgfältige neurologische Untersuchung erfordere, die inhaltlich differenziert zu dokumentieren sei (S. 53).