Zudem würden in der Stellungnahme von PD Dr. med. K.________ vom 28. Februar 2016 klinische Untersuchungen erwähnt, die in den beiden ursprünglichen Berichten der visierenden Ärzte weder angesprochen noch als durchgeführt geltend gemacht worden seien. Bei dieser Ausgangslage könne die Frage, ob die ärztliche Behandlung sorgfältig erfolgt sei, nicht abschliessend beantwortet werden. Somit könne auch nicht beantwortet werden, ob der Verzicht auf eine spezifische Bildgebung einer Sorgfaltspflichtverletzung entspreche (S. 50 f.).