4. Nach Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder nicht darauf Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach herrschender Lehre und Praxis müssen für das Vorliegen einer fahrlässigen Tötung folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: (1)