4 fochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert. Da sie sich aber nicht als Zivilkläger am Verfahren beteiligen können, sind sie hinsichtlich der in Ziffer 2 verfügten Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.»