Bei den aus der Behandlung des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführer gegebenenfalls fliessenden Ansprüchen handelt es sich somit um Staatshaftungsansprüche. Diese können nur gegenüber dem Kanton Bern, nicht aber gegenüber den beiden beschuldigten Ärzten geltend gemacht werden. Den Beschwerdeführern steht somit einzig das Recht zu, gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO ins Verfahren einzutreten und sich daran als Strafkläger zu beteiligen. Infolgedessen sind die Beschwerdeführer hinsichtlich Ziffer 1 der ange-