«Die Beschwerdeführer konstituierten sich im Verfahren als Zivil- und Strafkläger. Dabei ist unter Verweis auf die neuste Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Obergerichts (z.B. BK 20 10+11 vom 25. Februar 2020) davon auszugehen, dass die den Beschwerdeführern allenfalls zustehenden Haftungsansprüche öffentlich-rechtlicher Natur und damit vom Adhäsionsprozess ausgenommen sind. Das Regionalspital Burgdorf ist ein Listenspital des Kantons Bern. Bei den aus der Behandlung des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführer gegebenenfalls fliessenden Ansprüchen handelt es sich somit um Staatshaftungsansprüche.