2. 2.1 Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen anfechten (Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer haben als Angehörige des Verstorbenen und als im Verfahren konstituierte Privatkläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Fortführung des Strafverfahrens. Entsprechend sind sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).