Die Beschwerdeführer hielten in der Replik vom 10. August 2020 an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Zusätzlich stellten sie folgenden Antrag: «Es sei von der Beschwerdeinstanz abzuklären, was und welche Funktion Prof. Dr. med. J.________ bei der Erstellung des Zusatzgutachtens vom 24. Oktober 2019 ausübte.» Der Beschuldigte 1 bezog am 18. August 2020 zur Replik Stellung, die Beschuldigte 2 am 24. August 2020. Beide bestritten die Ausführungen in der Replik. Zu diesen Eingaben bezogen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2020 Stellung.