Die Verfahrenskosten seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschuldigte 2 stellte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2020 das Begehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Der Beschuldigte 1 beantragte mit Eingabe vom 23. Juni 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hielten in der Replik vom 10. August 2020 an ihren Anträgen vollumfänglich fest.