3 Am 28. Mai 2020 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und verfügt, dass die den Beschwerdeführern bereits von der Staatsanwaltschaft gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.