Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 216 – 218 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher und Notar B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ gesetzlich v.d.: F.________ a.v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 H.________ gesetzlich v.d.: F.________ a.v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 F.________ a.v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilklägerin 3/Beschwerdeführerin 3 Gesundheits-und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Sozi- alamt, Rathausgasse 1, 3011 Bern Zivilklägerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, schwerer Körperverlet- zung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 30. April 2020 (EO 16 4717) 2 Erwägungen: 1. Am 4. April 2014 verstarb I.________ sel. im Inselspital Bern, nachdem er zuvor notfallmässig durch das Regionalspital Emmental zugewiesen worden war. Die An- gehörigen des Verstorbenen, E.________, H.________ und F.________, reichten am 19. April 2016 Strafanzeige ein gegen die Regionalspital Emmental AG, den Rettungsdienst Spital Emmental sowie gegen alle weiteren Personen, die I.________ sel. während dem Zeitraum vom 11. Januar bis am 4. April 2014 direkt oder indirekt erste medizinische Hilfe geleistet, transportiert, untersucht und/oder behandelt haben oder dafür verantwortlich waren. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen fahr- lässiger Tötung, schwerer Körperverletzung, evtl. fahrlässig begangen, evtl. Ge- fährdung des Lebens und der Gesundheit und evtl. Verantwortlichkeit des Unter- nehmens. Am 11. Januar 2017 dehnte sie die Untersuchung auf Dr. med. A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und am 27. Juni 2017 auf Dr. med. C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) aus. Am 7. August 2018 wurde das Ver- fahren eingestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss BK 18 368-370 vom 20. Dezember 2018 gut, soweit es auf diese eintrat. Es wies die Staatsanwaltschaft an, die Strafuntersuchung ge- gen die Beschuldigten 1 und 2 fortzusetzen. Mit Verfügung vom 30. April 2020 stell- te die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut ein (Ziff. 1) und verwies die Zivilkla- ge auf den Zivilweg (Ziff. 2). Gegen die Verfahrenseinstellung erhoben E.________, H.________ und F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Mai 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen: «1. Die angefochtene Verfügung vom 30. April 2020 der Vorinstanz sei in Bezug auf Ziffer 1 und Ziffer 2 aufzuheben und an einen unabhängigen, a.o. Staatsanwalt bzw. Staatsanwältin zur Vervollstän- digung des Sachverhalts (insbesondere im Sinne der nachfolgenden Rügen) und zur anschlies- senden Anklageerhebung zurückzuweisen. 2. Bei der Rückweisung seien der Untersuchungsbehörde verbindliche Fristen zur Vervollständigung des Sachverhalts und der Anklageerhebung anzusetzen. 3. Das Verfahren betreffend Verantwortlichkeit eines Unternehmens (Art. 102 StGB) sei zu ergänzen und fortzusetzen. 4. Die Vorakten seien vollumfänglich beizuziehen, wobei dies vorgängig noch zu paginieren sind. 5. Der Privatklägerschaft sei für das Beschwerdeverfahren URP zu gewähren und der Unterzeich- nende als deren Rechtsvertreter einzusetzen. Die entsprechenden aktualisierten Unterlagen (Sozialbudget) werden noch nachgereicht. Für den Fall, dass das Gericht noch weitere Unterlagen benötigt, wird um telefonische Nachricht oder Er- lass einer Verfügung gebeten. 6. Für den Fall, dass das angerufene Gericht ohne Rückweisung an die Vorinstanz entscheidet, wird seitens der Privatklägerschaft eine mündliche Verhandlung beantragt. 7. Ansonsten alles unter KEF zu Lasten der Beschuldigten bzw. der Staatskasse.» 3 Am 28. Mai 2020 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und verfügt, dass die den Beschwerdeführern bereits von der Staatsanwaltschaft gewährte unentgeltli- che Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Generalstaatsan- waltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien den Be- schwerdeführern aufzuerlegen, unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege. Die Beschuldigte 2 stellte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2020 das Begehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer- deführer. Der Beschuldigte 1 beantragte mit Eingabe vom 23. Juni 2020 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hielten in der Replik vom 10. August 2020 an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Zusätzlich stellten sie fol- genden Antrag: «Es sei von der Beschwerdeinstanz abzuklären, was und welche Funktion Prof. Dr. med. J.________ bei der Erstellung des Zusatzgutachtens vom 24. Oktober 2019 ausübte.» Der Beschuldigte 1 bezog am 18. August 2020 zur Replik Stellung, die Beschuldig- te 2 am 24. August 2020. Beide bestritten die Ausführungen in der Replik. Zu die- sen Eingaben bezogen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2020 Stellung. 2. 2.1 Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert zehn Tagen bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen anfechten (Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführer haben als Angehörige des Verstorbenen und als im Verfahren kon- stituierte Privatkläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Fortführung des Strafverfahrens. Entsprechend sind sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Soweit die Beschwerdefüh- rer die Aufhebung von Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung beantragen, wird auf die Beschwerde eingetreten. 2.2 Betreffend den Antrag auf Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung (Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg) wird auf die zutreffenden Ausführun- gen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen, denen es nichts beizufügen gibt: «Die Beschwerdeführer konstituierten sich im Verfahren als Zivil- und Strafkläger. Dabei ist unter Verweis auf die neuste Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Obergerichts (z.B. BK 20 10+11 vom 25. Februar 2020) davon auszugehen, dass die den Beschwerdeführern allenfalls zustehenden Haftungsansprüche öffentlich-rechtlicher Natur und damit vom Adhäsionsprozess ausgenommen sind. Das Regionalspital Burgdorf ist ein Listenspital des Kantons Bern. Bei den aus der Behandlung des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführer gegebenenfalls fliessenden Ansprüchen handelt es sich somit um Staatshaftungsansprüche. Diese können nur gegenüber dem Kanton Bern, nicht aber gegenüber den beiden beschuldigten Ärzten geltend gemacht werden. Den Beschwerdeführern steht somit einzig das Recht zu, gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO ins Verfahren einzutreten und sich daran als Strafkläger zu beteiligen. Infolgedessen sind die Beschwerdeführer hinsichtlich Ziffer 1 der ange- 4 fochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert. Da sie sich aber nicht als Zivilkläger am Ver- fahren beteiligen können, sind sie hinsichtlich der in Ziffer 2 verfügten Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten.» 2.3 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Von fachkundigen Per- sonen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwerde form- gerecht einreichen. Entsprechend muss in solchen Fällen bei ungenügender Be- gründung in der Regel, wenn nicht ein Versehen oder ein unverschuldetes Hinder- nis infrage kommen, keine Nachfrist zur Verbesserung (Art. 385 Abs. 2 StPO) an- gesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 385 StPO). Rechtsbegehren Nr. 2, wonach der Untersuchungsbehörde verbindliche Fristen zur Vervollständigung des Sachverhalts und der Anklageerhebung anzusetzen seien, wird mit keinem Wort begründet. Gleiches gilt für das Rechtsbegehren Nr. 3, wo- nach das Verfahren betreffend Verantwortlichkeit eines Unternehmens zu ergänzen und fortzusetzen sei und das Rechtsbegehren Nr. 6, wonach eine mündliche Ver- handlung beantragt werde, falls das Gericht ohne Rückweisung an die Vorinstanz entscheide. Ebenfalls nicht begründet wird, weshalb die Vorakten vor dem Beizug zu paginieren seien. Auf die Pflicht, ihre Anträge zu begründen, wurden die Be- schwerdeführer bereits mit Beschluss BK 18 368-370 E. 2 aufmerksam gemacht. Auf die genannten Rechtsbegehren wird deshalb ebenfalls nicht eingetreten. 2.4 Das Rechtsbegehren gemäss Replik, wonach abzuklären sei, welche Funktion Prof. Dr. med. J.________ bei der Erstellung des Zusatzgutachtens ausgeübt ha- be, erfolgte nach Ablauf der zehntätigen Beschwerdefrist und damit zu spät. Darauf wird auch nicht eingetreten. 3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Ver- urteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine An- klageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Bei der Prüfung der Fra- ge, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangsläufig eine Aus- einandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (anstatt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 123 vom 5. Juni 2019 E. 3.1; GRA- 5 EDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO). 4. Nach Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder nicht darauf Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach herrschender Lehre und Praxis müssen für das Vorliegen einer fahrlässigen Tötung folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: (1) Unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs, (2) Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg (natürliche und adäquate Kausalität), (3) Missachtung einer Sorgfalts- pflicht (Art. 12 Abs. 3 StGB), (4) Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Er- folgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten) (SCHWARZENEGGER/GURT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 117 StGB mit Hinweisen). Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefähr- dung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Nor- men ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachten- den Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allge- mein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). 5. Im Mittelpunkt der streitigen Ereignisse steht der 31. März 2014. Damals wurde I.________ sel. am Morgen notfallmässig ins Regionalspital Emmental eingeliefert, weil er bleich und kaltschweissig war und an akutem Drehschwindel sowie Übelkeit litt. Nach seiner Einlieferung wurde er von einem Assistenzarzt, dem Beschuldigten 1, behandelt. Dieser führte verschiedene Tests durch. Auf dem Blatt «Persönliche Notizen des Arztes» notierte er unter anderem: «O: fraglicher Spontannystagmus (Blick re oben)». Da er sich bei einem Testergebnis nicht sicher war, zog er die diensthabende Oberärztin, die Beschuldigte 2, bei, welche I.________ sel. eben- falls untersuchte. Die beiden Beschuldigten diagnostizierten schliesslich eine «Neu- ritis vestibularis» und damit eine periphere Ursache des Schwindels. Da kein Ver- dacht auf eine zentrale Ursache des Schwindels bestand, verzichteten sie auf eine bildgebende Untersuchung. I.________ sel. ging es im Verlaufe des Morgens zu- 6 nehmend besser und er wurde noch am 31. März 2014 gegen Mittag aus dem Re- gionalspital Emmental entlassen. Der Beschuldigte 1 erstellte gleichentags einen provisorischen Notfallbericht, dem die gestellten Diagnosen, die Beurteilung und der Verlauf sowie das weitere Prozedere zu entnehmen sind. Der definitive Notfall- bericht wurde am 7. April 2014 von der Beschuldigten 2 verfasst. Am 1. April 2014 musste I.________ sel. erneut notfallmässig ins Regionalspital eingeliefert werden, wo er nach kurzer Zeit nicht mehr ansprechbar war und auf die verabreichten Medikamente nicht reagierte. Daraufhin wurde ein Angio-CT vom Schädel erstellt, bei dem ein Kleinhirninfarkt festgestellt wurde. Zur weiteren Be- handlung wurde I.________ sel. ins Notfallzentrum des Inselspitals verlegt. Dort zeigten weitere Bildgebungen eine Thrombose in der Arteria basilaris. Dieses Ge- rinnsel konnte in der Folge nicht mehr aufgelöst werden. Am 4. April 2014 verstarb I.________ sel. im Inselspital. 6. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Uni- versität Bern (nachfolgend: IRM) am 28. November 2016 ein Aktengutachten zum Todesfall (nachfolgend: Erstgutachten). Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeit des Rettungsdiensts und der Pflege am 31. März 2014 fachlich kor- rekt ausgeführt worden sei. Die Frage, ob die Untersuchung/Anamnese von I.________ sel. am 31. März 2014 nach den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln und dem damaligen Stand der Wis- senschaft erfolgt war, konnten die Experten betreffend die Ärzte hingegen nicht ab- schliessend beantworten. Kritisiert wurde, dass die durchgeführten Untersuchun- gen nicht hinreichend dokumentiert seien. Daher könne die gestellte Diagnose «Neuritis vestibularis» nicht nachvollzogen werden. Informationen zur Untersu- chung seien erst im Notfallbericht vom 7. April 2014 nachgeschoben worden. Zu- dem würden in der Stellungnahme von PD Dr. med. K.________ vom 28. Februar 2016 klinische Untersuchungen erwähnt, die in den beiden ursprünglichen Berich- ten der visierenden Ärzte weder angesprochen noch als durchgeführt geltend ge- macht worden seien. Bei dieser Ausgangslage könne die Frage, ob die ärztliche Behandlung sorgfältig erfolgt sei, nicht abschliessend beantwortet werden. Somit könne auch nicht beantwortet werden, ob der Verzicht auf eine spezifische Bildge- bung einer Sorgfaltspflichtverletzung entspreche (S. 50 f.). Allgemein gelte die Re- gel, dass bei einem akuten Drehschwindel und gleichzeitig beobachtetem Blickrich- tungsnystagmus eine warnende Situation vorliege, welche eine sorgfältige neurolo- gische Untersuchung erfordere, die inhaltlich differenziert zu dokumentieren sei (S. 53). Weiter führten die Rechtsmediziner aus, in der am 1. April 2014 durchge- führten Computertomografie des Schädels habe sich eine bereits mehr als sechs Stunden alte Demarkation der linken Kleinhirnhemisphäre dokumentieren lassen. Aus Sicht der Experten würden die klinischen Indizien für einen 24 Stunden alten Infarkt sprechen. In diesem Zusammenhang sei es nötig zu wissen, ab wann bei Herrn I.________ das erste Mal eine verwaschene Sprache, wie von der Ehefrau geltend gemacht, aufgefallen sei (S. 54). Ob sich durch ein Erkennen des lebens- bedrohlichen Krankheitsbildes am 31. März 2014, sofern es damals bereits vorge- legen habe, der tödliche Verlauf hätte abwenden lassen, lasse sich nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit beantworten (S. 59). 7 7. 7.1 Am 11. Juli 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft das IRM mit der Erstellung eines Zusatzgutachtens. In diesem Gutachten, datierend vom 24. Oktober 2019 (nachfolgend: Zusatzgutachten), kommen die Rechtsmediziner neu zum Ergebnis, dass die Untersuchung/Anamnese von I.________ sel. am 31. März 2014 nach den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln und dem damaligen Stand der Wissenschaft erfolgt sei. Insbesondere sei eine sorgfältige klinisch neurologische Untersuchung zur Abklärung des Dreh- schwindels von I.________ sel. durchgeführt worden (S. 21). Die Untersuchungen seien lege artis dokumentiert worden (S. 26). Zudem erachtet das Gutachter-Team die Diagnose einer «Neuritis vestibularis» zwischenzeitlich als nachvollziehbar (S. 24). Es führt weiter aus, in Verbindung mit der Behandlung hätten sich am Morgen des 31. März 2014 keine weiteren Untersuchungen zwingend aufgedrängt. Insbe- sondere habe es nicht zwingend einer Bildgebung bedurft (S. 30 f.). Zusammen- fassend gelangen die Gutachter zum Ergebnis, dass den involvierten medizini- schen Fachpersonen keine Verletzung einer Sorgfaltspflicht bei der Behandlung von I.________ sel. am 31. März 2014 vorzuwerfen sei. Der am 1. April 2014 dia- gnostizierte Infarkt im Hirn mit dem bekannten fatalen Ausgang sei als schicksal- haft einzuordnen und für die behandelnden Ärzte, die Beschuldigten 1 und 2, auf Basis ihrer klinisch-neurologischen Untersuchungen am Morgen des 31. März 2014 ex ante nicht voraussehbar und demzufolge auch nicht vermeidbar gewesen (S. 32 f.). 7.2 Das Zusatzgutachten wird von den Beschwerdeführern in verschiedener Hinsicht kritisiert. Zunächst wird bemängelt, ein Gutachten setze grundsätzlich einen erstell- ten oder von allen Seiten akzeptierten Sachverhalt voraus (Eingabe vom 2. Sep- tember 2020). Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären und den Gutachtern einzig die Aussagen der beiden Beschuldigten zur Verfügung gestellt. Alleine darauf basierend hätten die Gutachter den gesamten Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ab- schliessend gewürdigt, was nicht zulässig sei. Die Sachverständigen hätten sich auf medizinisches Fachwissen zu beschränken und seien nicht legitimiert, eine vollständige Beweiswürdigung vorzunehmen. Es könne namentlich nicht sein, dass medizinische Gutachter die bundesgerichtliche Rechtsprechung anwenden würden, wie dies auf S. 22 des Zusatzgutachtens der Fall sei (Beschwerde Rz. 50 ff.). Massgeblich sei zudem nicht die gelebte Dokumentationspraxis an einem mittel- grossen Spital, sondern ob die Dokumentation entsprechend den betriebsinternen Vorgaben erfolgt sei (Beschwerde Rz. 87). Abgesehen davon sei das Zusatzgut- achten unvollständig. Beispielsweise werde in Frage 1.14 keine verbindliche Ant- wort gegeben, sondern eher philosophiert (Beschwerde Rz. 86). Ebenso basiere Antwort 1.12 nicht auf vollständigen Unterlagen und entspreche nicht wissenschaft- lichen Erkenntnissen (Beschwerde Rz. 88). Schliesslich gingen die Gutachter und die Vorinstanz von einem falschen Verständnis der Vermeidbarkeit aus. Entschei- dend sei nicht die Vermeidbarkeit des konkret stattgefundenen Todes von I.________ sel., sondern dass mit der Unterlassung der gesollten Untersuchung das Risiko der nicht entdeckten, vorhandenen Schädigung des Gehirns massiv er- 8 höht worden sei (Beschwerde Rz. 89). Aus den genannten Gründen seien die Aus- führungen im Zusatzgutachten nicht verwertbar (Beschwerde Rz. 91). In ihrer Replik (Rz. 15) ergänzen die Beschwerdeführer, das Zusatzgutachten sei widersprüchlich. Sie schliessen dies daraus, dass die Experten ihre ursprüngliche Meinung, wonach am 1. April 2014 ein deutlich demarkierter, mindestens 24 Stun- den alter Infarkt vorgelegen habe, im Zusatzgutachten relativieren. 7.3 Das Gericht ist bei der Würdigung eines Sachverständigengutachtens grundsätz- lich frei (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Es ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. In Fachfragen darf es jedoch nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichun- gen begründen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sach- verständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hin- weisen). 7.4 Derartige Mängel sind im Zusatzgutachten des IRM nicht zu erkennen. Zunächst gilt es festzuhalten, dass es beim zweiten Gutachtensauftrag gerade darum ging, die Aussagen der Beschuldigten, die ja ihrerseits Fachpersonen sind, von (weite- ren) Experten auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüfen zu lassen, da es den Straf- behörden am hierfür nötigen Fachwissen fehlt. So lauteten denn auch die Anwei- sungen der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 18 368-370 E. 4.4. Dieser Auftrag hat zwangsläufig zur Folge, dass die Experten sich an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beteiligen, was in einer Konstellation wie der vor- liegenden unumgänglich und völlig legitim ist. Dass die Gutachter dabei nur unvoll- ständig dokumentiert waren, ist unzutreffend. S. 3 des Gutachtens lässt sich näm- lich klar entnehmen, dass ihnen die gesamten Original-Verfahrensakten zur Verfü- gung gestellt wurden. Dazu gehören auch die von den Beschwerdeführern mehr- fach erwähnten Weisungen des Regionalspitals Emmental, welche im breiten, weissen Bundesordner, der im Zusatzgutachten ausdrücklich erwähnt wird, enthal- ten sind. Dass es noch weitere Akten von einem Fachspezialisten Neurologie ge- ben solle, welche dem Gericht vorenthalten würden, wie die Beschwerdeführer aus der Stellungnahme des Chefarztes PD Dr. K.________ ableiten (vgl. Beschwerde Rz. 32), ist eine nicht weiter belegte Behauptung. Aus dem Kontext der Stellung- nahme geht klar hervor, dass PD Dr. K.________ mit diesem Fachspezialisten den Privatgutachter L.________ meint und sich damit auf ein Gutachten bezieht, wel- ches unbestrittenermassen aktenkundig ist. Der sich aus den Akten präsentierende Sachverhalt ist im Hinblick auf die sich stellenden rechtlichen Fragen vollständig; weitere Beweiserhebungen sind nicht erforderlich. Inwiefern etwa eine Edition der detaillierten Arbeitspläne der Beschuldigten am 31. März 2014 und 7. April 2014 (vgl. Beschwerde Rz. 57 und Replik Rz. 18) sachverhaltsrelevant sein sollen, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist die Kommunikation des Rechtsdienstes der Regionalspital Emmental AG mit den drei 9 Zeugen für die Klärung der Tatbestandsmässigkeit des Handelns der Beschuldig- ten von Relevanz (vgl. Editionsbegehren in Replik Rz. 28). Die Grundlagen für die Erstellung des Zusatzgutachtens und für die gesamte Beurteilung des Falls waren bzw. sind komplett. Weder die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, noch die- jenige der Gutachter gibt zu Beanstandungen Anlass. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Gutachter im Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht von Ärzten auf einen Leitentscheid des Bundesgerichts ver- weisen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist hierzu anzumerken, dass sich die Gutachter gemäss Beschluss BK 18 368-370 E. 4.4 ausdrücklich zur Frage zu äus- sern hatten, «ob die Untersuchungen lege artis dokumentiert wurden (...)». Im be- sagten Entscheid (BGE 141 III 363 E. 5) definiert das Bundesgericht den Umfang der ärztlichen Dokumentationspflicht. Es leuchtet daher ein, dass die Sachverstän- digen die von der Beschwerdekammer vorgegebene Frage vor diesem Hintergrund beantworteten. Was die Beschwerdeführer bezüglich Dokumentationspflicht aus dem Verweis auf die Weisungen des Regionalspitals Emmental für sich ableiten wollen, erhellt nicht. Zur Dokumentationspflicht sind keine betriebsinternen Vorga- ben vorhanden und die Beschwerdeführer legen auch nicht im Einzelnen dar, wel- che Vorgaben die Beschuldigten nicht eingehalten haben sollen. Die Experten durf- ten sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Behandlung von I.________ sel. lege artis dokumentiert worden ist, somit an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientieren. Inwiefern das Gutachten unvollständig sein soll, ist für die Beschwerdekammer nicht erkennbar. Die gestellten Fragen werden allesamt beantwortet und die Ant- worten begründet. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist nament- lich die Antwort zu Frage 1.14 klar, nämlich, dass die Beschuldigten, auch wenn in der Medizin nach der Erstuntersuchung nur selten von einem «klaren Fall» gespro- chen werde, auf eine Bildgebung hätten verzichten dürfen. Mit Philosophieren hat diese Antwort nichts zu tun. Soweit die Beschwerdeführer als medizinische Laien die Richtigkeit der medizini- schen Einschätzung der Gutachter in Frage stellen oder gar verneinen, kann ihnen klarerweise nicht gefolgt werden. Das Gutachten wurde von einem vierköpfigen er- fahrenen Team, bestehend auch aus IRM-externen Spezialisten verschiedener Fachrichtungen, erstellt. Die Ausführungen sind nachvollziehbar, verständlich und lassen sich durch die fachlich nicht fundierten Rügen der Beschwerdeführer nicht erschüttern. Als Beispiel diene die von den Beschwerdeführern monierte Antwort 1.12: Hierbei geht es entgegen ihren Ausführungen nicht darum, welche Ursachen (zentral oder peripher) generell häufiger sind, sondern, wie von den Gutachtern be- antwortet, welche konkreten Symptome eher für welche Ursache sprechen. Insge- samt sind aus Sicht der Kammer keine Gründe erkennbar, um nicht auf die fachli- che Kompetenz der Gutachter zu vertrauen. Fehl geht sodann die Rüge der Beschwerdeführer zur Vermeidbarkeit. Unbestritte- nermassen ist vorliegend höchstens eine fahrlässige Tatbegehung in Betracht zu ziehen. Ein Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit ist wie bereits gesehen die Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Taterfolg. Diese beur- teilt sich nach gefestigter Rechtsprechung anhand der Vermeidbarkeit des Erfolgs 10 und dabei anhand der Wahrscheinlichkeits- und nicht der Risikoerhöhungstheorie (anstatt vieler: BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2). Das Verständnis der Gut- achter und der Staatsanwaltschaft ist folglich korrekt. Schliesslich werden die vordergründig vorhandenen Widersprüche zwischen dem Erst- und dem Zusatzgutachten von den Sachverständigen begründet. So legen sie insbesondere dar, weshalb sie ihre ursprüngliche Hypothese eines 24 Stunden al- ten Infarkts zwischenzeitlich verworfen haben (Antwort 2.4). Es liegen folglich keine Widersprüche vor, welche die Zuverlässigkeit des Zusatzgutachtens ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermöchten. Zusammenfassend stellt das Zusatzgutachten nach Ansicht der Kammer eine zu- verlässige Grundlage für die Beurteilung des vorliegenden Falls dar. Darauf kann abgestellt werden. 8. Bevor auf die Rügen der Beschwerdeführer einzeln eingegangen wird, ist Folgen- des festzuhalten: In ihrem Beschluss BK 18 368-370 erachtete die Beschwerde- kammer den Sachverhalt als noch nicht genügend geklärt, weshalb sie das Verfah- ren zwecks Vornahme weiterer Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückwies. Die im Erstgutachten aufgeworfenen Fragen konnten im Laufe der Ermittlungen geklärt werden. Im Zusatzgutachten gelangen die Rechtsmediziner nun eindeutig zum Ergebnis, dass den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Behandlung von I.________ sel. keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne – we- der bei den durchgeführten Untersuchungen, der Diagnosestellung, der Behand- lung und Therapie noch bei der Dokumentation. Es sind keine Gründe ersichtlich, von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abzuweichen. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung ist damit eindeutig nicht erfüllt. Was die Beschwerdeführer da- gegen vorbringen, verfängt nicht. Im Einzelnen: 9. 9.1 Betreffend Verfahrensführung monieren die Beschwerdeführer, die Staatsanwalt- schaft habe die Anweisungen des Obergerichts, welche lediglich ein «Minimalpro- gramm» vorsehen würden, nicht mit hinreichender Sorgfalt ausgeführt (Replik Rz. 17). Insbesondere habe sie die Beschwerdeführerin 3 und einen gewissen Herrn M.________ nicht befragt. Die Beschwerdeführerin 3 habe jedoch nachweis- bar bereits am 31. März 2014 mit dem Regionalspital Emmental in Kontakt gestan- den und über den Gesundheitszustand ihres Ehemanns, insbesondere seine ver- waschene Sprache, berichtet. Am 1. April 2014 habe eine Ärztin des Spitals ihr die lebensbedrohliche Diagnose eröffnet und erwähnt, dass sie gestern einen Fehler gemacht hätten, weil sie nicht alles untersucht hätten. Diese Feststellungen der Beschwerdeführerin 3 seien sachverhaltsrelevant, weshalb die Verweigerung ihrer Einvernahme als offensichtlich willkürlich zu rügen sei. Gleiches gelte für die Ein- vernahme von Herrn M.________, welcher I.________ sel. am 31. März 2014 vom Spital abgeholt habe (Beschwerde Rz. 63 ff.; Replik Rz. 28 und 30). Insgesamt ha- be die Staatsanwaltschaft das Verfahren verzögert und den Beschuldigten dadurch einen direkten Steilpass geliefert. Ihr Verhalten widerspreche dem Unabhängig- keits-, dem Beschleunigungs- und dem Fairnessgebot sowie dem Untersuchungs- grundsatz (Beschwerde Rz. 71 f.). 11 9.2 Den Beweisantrag auf Befragung der Beschwerdeführerin 3 hat die Staatsanwalt- schaft bereits mehrfach mit hinlänglicher Begründung abgewiesen. Auch die Be- schwerdekammer erachtete in ihrem Beschluss BK 18 368-370 eine Befragung der Beschwerdeführerin 3 «derzeit als nicht angezeigt». Die Beschwerdeführer vermö- gen nicht darzutun, weshalb diese Einschätzung heute revidiert werden sollte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschuldigten 2 verwie- sen werden: «Wie sich Herr I.________ sel. nach seiner Entlassung aus dem Spital am 31. März 2014 – aus Sicht von Frau F.________, und damit eines medizinischen Laien – fühlte, kann die Fest- stellung der behandelnden Ärzte nicht widerlegen, dass sich der Patient zum Zeitpunkt des Entlas- sungsentscheids in einem gesundheitlichen Zustand befand, der seine Entlassung rechtfertigte. Doch dies allein ist vorliegend relevant. Zu Recht führte bereits die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens BK 18 368 — 370 aus: „Den umfangreichen Dokumenten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Ehefrau des Verstorbenen die beiden Beschuldigten auf ihre Wahrnehmung zur Sprechweise ihres Ehemannes hingewiesen hätte. [...] Selbst wenn also die Ehe- frau des Verstorbenen am 31. März 2014 eine verwaschene Sprache festgestellt haben sollte, bedeu- tet dies nicht, dass die Beschuldigten ebenfalls solche Feststellungen machen oder Kenntnis von den Feststellungen der Beschwerdeführerin 3 [d.h. Frau F.________] haben mussten." (vgl. Stellungnah- me der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. September 2018, S. 11, Ziff. 15.5). Auch die angebliche Aussage „einer Ärztin" am 1. April 2014, ein Fehler sei begangen worden (vgl. Beschwerde, Rz. 64), wäre — soweit diese Aussage überhaupt gemacht worden wäre, (...) irrelevant: Es ist heute unbestrit- ten, dass am 31. März 2014 nicht die zutreffende Diagnose gestellt wurde. Allerdings stellt dies keine Sorgfaltspflichtverletzung dar, weil die Abklärung und sämtliche Tests lege artis durchgeführt worden waren.» Der von der Beschuldigten 2 und – darin enthalten – der Generalstaatsan- waltschaft vorgebrachten Argumentation kann gefolgt werden. Eine Befragung der Beschwerdeführerin 3 vermag also auch nach aktuellem Kenntnisstand nichts an der Schlussfolgerung zu ändern, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung durch die Be- schuldigten zu verneinen ist (siehe dazu unten, E. 10 ff.). Der Verzicht auf diese Befragung ist darum nicht zu beanstanden. 9.3 Gleiches gilt für den besagten Herrn M.________, welcher, wie die Beschuldigte 2 ebenfalls zu Recht vorbringt, höchstens Angaben zum Zustand von I.________ sel. nach seiner Entlassung am 31. März 2014 machen könnte. Diese Angaben sind für die Frage, ob den Beschuldigten ab Einlieferung ins Spital bei der Diagnosestellung und Behandlung Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, nicht von Belang. Auf ein Ausfindigmachen und Befragen von Herrn M.________ durfte somit verzichtet wer- den. 9.4 Darüber hinaus ist allgemein festzuhalten, dass die Strafuntersuchung, auch wenn deren Ausgang nicht im Sinne der Beschwerdeführer ist, korrekt geführt wurde. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft, nachdem sie rund zwei Jahre nach dem Vorfall durch die Anzeige der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten hatte, un- vermittelt eine Untersuchung eröffnet, Abklärungen getätigt und namentlich das Erstgutachten in Auftrag gegeben. Sie hat in verschiedene Richtungen ermittelt und das Verfahren, soweit dies bei einem komplexen Sachverhalt wie dem vorliegen- den möglich ist, in der gebotenen Zeit vorangetrieben. Dass eine erste Verfahrens- einstellung durch die Beschwerdekammer aufgehoben wurde, bedeutet im Übrigen nicht, dass die Staatsanwaltschaft den Unabhängigkeits- oder den Untersuchungs- 12 grundsatz verletzt hätte. Gesamthaft betrachtet ist keine Verletzung der strafpro- zessualen Grundsätze des Strafverfahrensrechts (Art. 3 ff. StPO) erkennbar. 10. 10.1 Inhaltlich bezeichnen die Beschwerdeführer die von den Beschuldigten gestellte Diagnose «Neuritis vestibularis» als falsch. Sie verweisen dabei auf das neurologi- sche Aktengutachten von PD Dr. med. L.________ (Beschwerde Rz. 27). Betref- fend dieses Gutachten schliesst sich die Beschwerdekammer integral den Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Diese schreibt: «Zunächst ist darauf hin- zuweisen, dass es sich beim Aktengutachten L.________ um ein Parteigutachten handelt, von dem nicht bekannt ist, auf welche Akten es sich stützt. Einem Parteigutachten kommt lediglich die Bedeu- tung einer Parteibehauptung zu. Ausserdem wurde das Gutachten bereits am 1. September 2015 er- stellt, also noch vor der Anzeigeerstattung. Zu diesem Zeitpunkt waren folglich noch keine Beweise erhoben worden und der Sachverhalt noch weitgehend ungeklärt. Der Gutachter betonte auch mehr- fach, dass er «anhand der vorliegenden Akten» zum Schluss komme, dass die Untersuchungsbefun- de nicht ausreichend und die gestellte Diagnose nicht nachvollziehbar sei. Der Beweiswert dieses Parteigutachtens ist daher als gering einzustufen.» Dass PD Dr. med. L.________ aufgrund der damaligen Aktenlage zum Schluss kam, es könne nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer «Neuritis vestibularis» geschlossen werden, bedeutet nicht, dass diese Diagnose, ex ante betrachtet, nicht gerechtfer- tigt war. 10.2 Im Resultat gleich können die Beschwerdeführer auch aus der E-Mail vom 16. Ja- nuar 2017 des Beschuldigten 1 an einen seiner ehemaligen Dozenten und gleich- zeitig einen der Gutachter im vorliegenden Verfahren, PD Dr. med. et Dr. iur. N.________, nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde Rz. 33 ff.). Zwar steht in dieser E-Mail, die initiale Verdachtsdiagnose habe sich retrospektiv als falsch herausgestellt. Dies bedeutet aber wiederum nicht, dass sie im Zeitpunkt der Beurteilung nicht vertretbar war. 10.3 Im Zusatzgutachten (S. 24) wird ausgeführt, dass die initial gestellte Diagnose «Neuritis vestibularis», eine Differenzialdiagnose, nach heutigem Stand nachvoll- ziehbar sei. Zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Notfallstation des Regionalspi- tals Emmental liessen sich keine Hinweise dafür erkennen, dass bereits am 31. März 2014 eine ergänzende spezialärztliche Untersuchung zwingend notwen- dig gewesen wäre. Demnach kann den Beschuldigten im Zusammenhang mit der initialen Diagnosestellung kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden. 11. 11.1 Die Beschwerdeführer rügen auch die Vorgehensweise der Beschuldigten bei der Diagnosestellung. Sie weisen darauf hin, dass in bis zu 20% der Fälle einem aku- ten Drehschwindel ein bedrohliches Krankheitsbild wie etwa ein Hirnschlag oder eine Hirnblutung zugrunde liegen könne. Vorliegend sei laut PD Dr. K.________ sogar eine Ischämie in Erwägung gezogen worden. Auf dem Notfall sei selten von Beginn an eine sichere Diagnose möglich. Von daher sei es «recht fahrlässig», 13 wenn bei einer plötzlichen Drehschwindelattacke keine bildgebenden Untersu- chungen vorgenommen würden (Beschwerde Rz. 77). 11.2 Was die nötigen Abklärungen im Zusammenhang mit der Diagnose anbelangt, ver- treten die Sachverständigen die Ansicht, dass auf Basis der klinischen Untersu- chungsergebnisse auf eine Bildgebung verzichtet werden durfte (Zusatzgutachten Antwort 1.12 und 2.4). Mit ihrer dagegen erhobenen Rüge muten sich die Be- schwerdeführer medizinisches Fachwissen an, über welches sie nicht verfügen. Die Frage, ob eine bildgebende Untersuchung aufgrund der konkreten Umstände angezeigt gewesen wäre, wird von den fachkundigen Experten klar beantwortet. Die Antwort lautet «nein». Damit ist die Frage abschliessend geklärt: Der Verzicht auf eine Bildgebung kann nicht als sorgfaltspflichtwidrig bezeichnet werden. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob, wie von den Beschwerdeführern wiederholt vorgebracht, von einem «kniffligen» oder von einem «klaren» Fall gesprochen wer- den konnte. 12. 12.1 Die Beschwerdeführer äussern verschiedentlich den Verdacht, dass die neurologi- schen Untersuchungen von den Beschuldigten nur nachträglich behauptet würden und in Wirklichkeit gar nie vorgenommen worden seien. Es könne nicht sein, dass die Beschuldigten nachträglich einfach behaupten könnten, nur das Auffällige no- tiert und nebenbei noch umfangreiche, jedoch nicht dokumentierte andere Tests durchgeführt zu haben, welche alle keine Auffälligkeiten gezeigt hätten (Beschwer- de Rz. 16). Im Austrittsbericht vom 31. März 2014 würden die nachträglichen Un- tersuchungen nicht erwähnt, was nur den einen Schluss zulasse, nämlich, dass diese nicht durchgeführt worden seien (Beschwerde Rz. 37). Den genannten Ver- dacht schliessen sie auch aus der bereits erwähnten E-Mail des Beschuldigten 1 an PD Dr. med. et Dr. iur. N.________ (Beschwerde Rz. 36). In der Replik (Rz. 21) fügen sie ergänzend an, die Behauptungen des Beschuldigten 1, es seien nur die Auffälligkeiten schriftlich festgehalten worden, sei aktenwidrig, denn es fänden sich in den Patientenakten verschiedene Stellen mit dem Vermerk «unauffällig». Im gleichen Kontext machen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Dokumentati- onspflicht durch die Beschuldigten geltend. Bei der Dokumentationspflicht handle es sich um eine Schutznorm, deren Verletzung auch strafrechtlich relevant sei. Es könne nicht sein, dass der Arzt, welcher die getätigten und nicht getätigten Unter- suchungen korrekt dokumentiere, schlechter gestellt werde als Ärzte, welche wie hier sorgfaltspflichtwidrig Untersuchungen nicht durchführen würden (Beschwerde Rz. 109 ff.). 12.2 Anhand der Befragungen der Beschuldigten und von drei Zeugen sowie den elek- tronischen Einträgen in der Krankenakte von I.________ sel. eruierten die Rechts- mediziner die erfolgten neurologischen Untersuchungen (Zusatzgutachten Ziff. III.c). Gestützt darauf kamen sie zum Schluss, dass eine sorgfältige klinisch neuro- logische Untersuchung zur Abklärung des Drehschwindels dokumentiert bzw. an- lässlich der Einvernahmen beschrieben worden sei. Konkret führen sie aus, ein Teil der Abklärungen – insbesondere die für das Gutachter-Team relevanten Befunde, wie die unauffälligen Tests (Finger-Nase-Versuch, Diadochokinese, Verhaltensver- 14 such der Arme und pathologischer Test zum vestibulookulären Reflex) seien am Morgen der Untersuchung vom 31. März 2014 in der Krankenakte elektronisch nachvollziehbar erfasst worden. Dass darüber pathologisch unauffällige Befunde wie der Test betreffend Spontannystagmus nicht separat dokumentiert, sondern in der Einschätzung «ansonsten unauffälliger Neurostatus» inbegriffen sei, sei mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Dokumentationspflicht vereinbar und ent- spreche der allgemeinen Dokumentationspraxis. Die Dokumentation sei somit lege artis erfolgt (Antwort 1.1). Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Ausführun- gen nicht vertieft auseinander und vermögen nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen von dieser Bewertung abgewichen werden sollte. Es ist daher davon aus- zugehen, dass die Beschuldigten sich bei der Dokumentation der streitigen Be- handlung keine Pflichtverletzung zuschulden haben kommen lassen. 12.3 Mit Ausnahme des Tests of Skew, an den sich die Beschuldigten bei ihrer Einver- nahme nicht mehr eindeutig erinnern konnten, erachten die Gutachter die behaup- teten resp. dokumentierten Untersuchungen als tatsächlich durchgeführt. Dieser Befund lässt sich auch anhand des Klinikinformationssystems «Phoenix» nachvoll- ziehen, wo die verschiedenen Untersuchungen aufgelistet sind (Faszikel Editionen, Anhang zum Schreiben der Regionalspital Emmental AG vom 9. Juni 2017, S. 4). Gegenteiliges lässt sich weder aus dem provisorischen Austrittsbericht vom 31. März 2014 noch aus der E-Mail des Beschuldigten 1 an PD Dr. med. et Dr. iur. N.________ ableiten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, wollte der Beschuldigte 1 mit seiner E-Mail einzig in Erfahrung bringen, ob es denn tatsächlich rechtens sei, dass gegen ihn ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet worden sei. Um sich diese grundsätzliche Frage beantworten zu lassen, brauchte er nicht alle durchgeführten Untersuchungshandlungen zu schildern. Es erstaunt denn auch nicht weiter, dass er dies nicht getan und namentlich die um- strittenen neurologischen Untersuchungen nicht erwähnt hat. Gleiches gilt für den provisorischen Notfallbericht vom 31. März 2014. Es handelt sich dabei, wie der Name schon sagt, um einen provisorischen Bericht, sozusagen den «Bericht der ersten Stunde», der nachträglich noch angepasst werden kann. Er braucht daher nicht alle durchgeführten Untersuchungen und Tests einzeln aufzuführen. Zudem enthält der Bericht den Vermerk «unauffälliger Neurostatus», woraus sich schlies- sen lässt, dass entsprechende neurologische Abklärungen vorgenommen worden sind. Damit steht aus Sicht der Kammer fest, dass die Beschuldigten die strittigen Untersuchungen nicht nur nachträglich behauptet, sondern tatsächlich wie ausge- sagt durchgeführt haben. Diese Untersuchungen entsprechen (unabhängig davon, ob der Test of Skew gemacht wurde oder nicht) nach Einschätzung der Gutachter den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln sowie dem damaligen Stand der Wissenschaft und sind mit anderen Wor- ten sorgfältig erfolgt. 13. Die Beschwerdeführer zweifeln zum wiederholten Mal am Austrittsbericht der Be- schuldigten 2 vom 7. April 2014 und unterstellen dieser, absichtlich aus ihren Feri- en zurückgekehrt zu sein, um einen neuen Austrittsbericht zu erstellen und ihre Verantwortung dadurch zu vertuschen. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft es mit Verfügung vom 17. Mai 2018 unter einlässlicher Be- 15 gründung abgelehnt hat, das Strafverfahren auf Urkundendelikte auszuweiten. Die- se Verfügung ist rechtskräftig (vgl. Beschluss BK 18 368-370 E. 2). Die Beschwer- deführer bringen nach wie vor keine Gründe vor, welche für ein Zurückkommen auf diese Verfügung resp. eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Urkundende- likten sprechen würden. Mit ihren Rügen im Zusammenhang mit dem Austrittsbe- richt vom 7. April 2014 sind sie demnach nicht zu hören. 14. Weiter ist nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführer aus den diversen Zita- ten von Fussnoten und Bemerkungen aus dem Erstgutachten für sich ableiten wol- len (vgl. Beschwerde Rz. 83 f.). Daraus lässt sich jedenfalls nicht «mehrfach be- weisen, dass die Untersuchung am 31. März 2014 in mehrfacher Hinsicht nicht arte legis erfolgte» resp. auf eine «generell unsorgfältige, schludrige Art des Vorge- hens» der Beschuldigten schliessen. Es bleibt dabei, dass den Beschuldigten, nachdem die im Erstgutachten aufgeworfenen Fragen im Zweitgutachten geklärt werden konnten – und nur auf dieses kommt es letztlich an –, keine Sorgfalts- pflichtverletzung angelastet werden kann. 15. 15.1 In rechtlicher Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft und die Gutachter würden von einem unzutreffenden Sorgfaltsmassstab ausgehen. Der spezifische Sorgfaltsmassstab von im Regionalspital Emmental tätigen Ärzten richte sich nicht nach den generell-abstrakten Vorgaben von Art. 12 Abs. 3 StGB, sondern nach den allgemeinen medizinischen und insbesondere den verbindlichen Betriebs- und Behandlungsvorschriften des Spitals. Ein Abweichen von diesen Vorschriften stelle ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten dar. Weder die Staatsan- waltschaft noch die Gutachter hätten sich mit diesem Aspekt befasst, weshalb der Sachverhalt unvollständig und im Ergebnis willkürlich sei (Beschwerde Rz. 96 ff.). Die Beschuldigten seien nachweislich nicht nach den internen Weisungen des Re- gionalspitals Emmental vorgegangen (Beschwerde Rz. 38). Insbesondere hätten sie weisungswidrig auf ein Konsil verzichtet, obwohl aus der Beurteilung des Be- schuldigten 1 (Nystagmus) und derjenigen der Beschuldigten 2 (Neuritis vestibula- ris) zwei ganz unterschiedliche Diagnosen resultiert hätten. Deshalb hätten die Be- schuldigten sich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht (Beschwerde Rz. 81 und 105 f.). 15.2 Wenn die Gutachter in ihrer Antwort 1.4 ausführen, aus ex ante Sicht seien am 31. März 2014 keine ergänzenden spezialärztlichen Untersuchungen zwingend notwendig gewesen, ist damit auch gesagt, dass sie ein Konsil als entbehrlich er- achten. Weiter beantworten sie die Frage, ob sie die von den Beschuldigten gel- tend gemachten Untersuchungen als ausreichend zur Differenzierung des Schwin- dels als peripher oder zentral erachten würden, mit «ja». Auch daraus folgt, dass ein Konsil aus Sicht der Fachexperten nicht erforderlich war. In welchen weiteren Punkten sich die Beschuldigten nicht an die Weisungen des Regionalspitals Em- mental gehalten haben sollen, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Dass die Beschuldigten Derartiges zugegeben haben sollen, wie die Beschwerdeführer in Rz. 10 der Replik behaupten, trifft nicht zu. In den Akten finden sich jedenfalls kei- 16 ne dahingehenden Eingeständnisse. Insgesamt sind die Rügen der Beschwerde- führer im Zusammenhang mit den spitalinternen Weisungen somit unbegründet. 16. Zusammenfassend ist nach gutachterlicher Einschätzung, der sich die Kammer anschliesst, ein entscheidendes Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen einer fahr- lässigen Tötung nicht gegeben: Indem die Beschuldigten I.________ sel. aufgrund verschiedener Untersuchungen anfänglich eine «Neuritis vestibularis» diagnosti- zierten, eine zentrale Ursache des Drehschwindels ausschlossen und deshalb auf weitere bildgebende Untersuchungen verzichteten und den Patienten gegen Mittag nach Hause entliessen, kann ihnen keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Darüber hinaus werden im Zusatzgutachten auch die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Todeseintritts verneint. Da es aber bereits an der Sorg- faltspflichtverletzung fehlt, erübrigt sich eine genauere Erörterung dieser Fragen. Nach dem Gesagten kam die Staatsanwaltschaft richtigerweise zum Schluss, dass sich weder der Beschuldigte 1 noch die Beschuldigte 2 einer fahrlässigen Tötung strafbar gemacht haben. Die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft zu den weiteren angezeigten Delikten (schwere Körperverletzung, evtl. fahrlässig began- gen, Aussetzung und Verantwortlichkeit eines Unternehmens) werden von den Be- schwerdeführern nicht konkret in Frage gestellt. Die entsprechenden Überlegungen in der angefochtenen Verfügung geben auch aus Sicht der Kammer zu keinen Be- merkungen Anlass. Insgesamt erfolgte die Einstellung des Verfahrens somit zu Recht. Die Beschwerde wird abgewiesen. 17. Die Beschwerdeführer beantragen, das Verfahren sei an einen a.o. Staatsanwalt bzw. eine a.o. Staatsanwältin zur Vervollständigung des Sachverhalts zurückzu- weisen. Mit der Abweisung der Beschwerde erübrigt es sich, über diesen Antrag zu befinden. Damit kann auch offen bleiben, ob er als Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 58 Abs. 1 StPO (wobei diesfalls Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO zu nennen wären, was in der vorliegenden Beschwerde nicht getan wird) oder als Antrag auf Erteilung von Weisungen i.S.v. Art. 397 Abs. 3 StPO zu interpretieren ist. 18. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegen die Beschwerdeführer vollständig und haben daher dem Grundsatz nach die Ver- fahrenskosten von CHF 2'000.00 zu tragen. Da ihnen die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt worden ist, werden die Kosten vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton die Verfahrenskosten zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Sie haften dafür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). 19. Entschädigungen 19.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt G.________, macht in seiner Honorarnote vom 24. August 2020 ein amtliches Ho- norar von CHF 14'710.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Dieses beruht auf einem Aufwand von 66.75 Stunden. Diesen Aufwand erachtet die Kammer für das 17 vorliegende Beschwerdeverfahren klar als zu hoch, zumal von Seiten der Be- schwerdeführer teilweise die gleichen Argumente wie schon in der Vergangenheit vorgebracht wurden. Rechtsanwalt G.________ war mit dem Fall bereits vertraut. Die Kammer verkennt jedoch nicht, dass der Fall vor allem in sachlicher Hinsicht schwierige Fragestellungen mit sich brachte. Daher erachtet sie, auch mit Blick auf die Aufwendungen der beiden Verteidigungen, einen Aufwand von maximal 25 Stunden und somit ein Honorar von CHF 5'000.00 für angemessen. Den Aufwand für notwendige Fotokopien kann der Anwalt mit 40 Rappen pro Kopie in Rechnung stellen (Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern). Der Aufwand ist folglich um 10 Rappen pro Kopie zu kürzen. Zu keinen Beanstan- dungen Anlass geben die in Rechnung gestellten Porti. Daraus resultiert ein amtli- ches Honorar von CHF 5'656.40 (CHF 5'000.00 + CHF 252.00 Auslagen + MWST). Dieses wird vom Kanton Bern ausgerichtet. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton den Betrag von CHF 5'656.40 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Auch dafür haften sie solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Ein volles Honorar i.S.v. Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO wird von Rechtsanwalt G.________ nicht geltend gemacht. 19.2 Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschädigungen für allfällige aufgrund des Strafverfahrens entstandene wirtschaftliche Einbussen oder Genugtuungen (Art. 429 Abs. 1 Bst. b und c) werden nicht verlangt und scheinen auch nicht angezeigt. 19.3 In seiner Honorarnote vom 25. August 2020 verrechnet Fürsprecher B.________ für die Vertretung des Beschuldigten 1 im Beschwerdeverfahren ein Honorar von total CHF 3'258.90, beruhend auf einem Aufwand von zwölf Stunden und einem Stundenansatz von CHF 250.00. Diese Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Dem Beschuldigten 1 wird folglich vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 3'258.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 19.4 Die Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________ für die Vertretung der Beschul- digten 2 gemäss Honorarnote vom 25. August 2020 bewegen sich in ähnlichem Rahmen und sind daher ebenfalls gerechtfertigt. Der Beschuldigten 2 wird daher eine Entschädigung von CHF 3'605.25 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton Bern CHF 2'000.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt G.________, wird eine Entschädigung von CHF 5'656.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 5'656.40 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Sie haften dafür solidarisch. 4. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3'258.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Der Beschuldigten 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 3'605.25 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1-3, alle a.v.d. Rechtsanwalt G.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Zivilklägerin (per A-Post) 19 Bern, 8. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 Bst. b und Art. 396 Abs. 1 StPO). 20