Art. 84 Abs. 4 StPO [also nach 180 Tagen] vorliegen, wolle es sich nicht dem Vorwurf der Rechtsverzögerung aussetzen). Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.