4.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die vom Regionalgericht beanspruchte Zeitspanne von viereinhalb Monaten zur Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung keine Rechtsverzögerung darstellt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt somit nicht vor (vgl. ferner den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 532 vom 20. Januar 2020, wonach das erstinstanzliche Gericht prinzipiell sicherzustellen habe, dass Urteilsmotive allerspätestens nach der doppelten Zeit gemäss der Ordnungsfrist i.S.v. Art.