5 heitsentziehenden Sanktion übersteigt oder das Verfahren nicht genügend vorangetrieben wird, kann derzeit nicht gesprochen werden. 4.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die vom Regionalgericht beanspruchte Zeitspanne von viereinhalb Monaten zur Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung keine Rechtsverzögerung darstellt.