Die Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die mündliche Urteilseröffnung nicht mehr über Schuldspruch und Strafmass im Ungewissen. Zwar trifft zu, dass der Schuldspruch noch nicht rechtskräftig ist und das Berufungsverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Mit einer Überschreitung der Frist für die Urteilsbegründung um 50 % ist das Verfahren im heutigen Zeitpunkt jedoch weder mit Blick auf die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung noch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich damit auch das Berufungsverfahren verzögert, als überlang zu bezeichnen. Davon, dass die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei-