4217]) sowie die Tatsache, dass sich das Regionalgericht nicht nur einem einzigen Fall zu widmen hat, noch nicht beanstandet werden, ungeachtet der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in Sicherheitshaft befindet. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass dem in Art. 5 Abs. 2 StPO statuierten Gebot, wonach Verfahren mit angeordneter Untersuchungs- und Sicherheitshaft «vordringlich» durchgeführt werden, nicht nachgekommen wird. Die Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die mündliche Urteilseröffnung nicht mehr über Schuldspruch und Strafmass im Ungewissen.