Zwar wird das Regionalgericht Ende Juni 2020 die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Urteilsbegründung um 50 % überschritten haben. Eine Zeitspanne von viereinhalb Monaten kann jedoch mit Blick auf die Vielzahl von Delikten und den Aktenumfang (11 Bundesordner Hauptakten, 2 Zügelkisten Vor- und Nebenakten [amtliche Akten pag. 4217]) sowie die Tatsache, dass sich das Regionalgericht nicht nur einem einzigen Fall zu widmen hat, noch nicht beanstandet werden, ungeachtet der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in Sicherheitshaft befindet.