Vorliegend erging das Urteil am 13. Februar 2020. Die Beschwerdeführerin erhob ihre Beschwerde am 19. Mai 2019, also rund drei Monate später. Für diesen Zeitraum kann keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden. Dasselbe gilt unter den konkreten Umständen mit Blick auf die vom Regionalgericht per Ende Juni 2020 in Aussicht gestellte schriftliche Urteilsbegründung. Zwar wird das Regionalgericht Ende Juni 2020 die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Urteilsbegründung um 50 % überschritten haben.