2018, N. 5 zu Art. 84 StPO). Das Bundesgericht beurteilte einen Zeitablauf von 11 Monaten (soeben erwähntes Urteil, E. 2.2: Die Dauer von 11 Monaten für die Urteilsbegründung ist nicht nachvollziehbar und eindeutig zu lang. Sie verstösst trotz der Mehrzahl von zu beurteilenden Delikten und unbesehen der allfällig erhöhten Geschäftslast des erstinstanzlichen Gerichts gegen das Beschleunigungsgebot, zumal die Sache nicht besonders komplex erscheint.)