Zur behaupteten Rechtsverzögerung ist Folgendes auszuführen: Art. 84 Abs. 4 StPO hält fest, dass das Gericht – sofern es das Urteil begründen muss – der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, zustellt. Bei diesen Fristen handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Ihre Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein, muss es aber nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art.