3 Tagen auszufertigen. Diese Frist sei nun verstrichen. Sie sei nach der Urteilseröffnung in Sicherheitshaft versetzt worden und ihre ausgestandene Haftdauer belaufe sich per 30. Juni 2020 auf 365 Tage. Gegen die angeordnete Sicherheitshaft könne sie nichts einwenden, befürchte aber, dass sich das Verfahren aufgrund der noch nicht erstellten schriftlichen Urteilsbegründung verzögere. Sinngemäss beruft sie sich damit auf das in Haftsachen besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot.