BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Beschwerdeführerin ist durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO sei die Urteilsbegründung innert 60 bzw. ausnahmsweise innert maximal 90