Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 215 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern 1. C.________ 2. D.________ 3. E.________ 4. F.________ 5. G.________ 6. H.________ 7. I.________ 8. J.________ 9. K.________ 10. L.________ 11. M.________ Straf- und Zivilkläger 1. N.________ 2. O.________ Strafkläger 1. P.________ 2. Q.________ 3. R.________ 4. S.________ 5. T.________ 6. U.________ 7. V.________ 8. W.________ 9. X.________ Zivilkläger Gegenstand Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Kollegialgericht Dreierbesetzung, betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (PEN 19 180) 2 Erwägungen: 1. Am 13. Februar 2020 verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nach- folgend: Regionalgericht) A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen, und Betrugs (amtliche Akten pag. 4135 ff., auch zum Folgenden). Gleichzeitig widerrief es den mit Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 30. Juni 2014 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten beding- ten Vollzug und ordnete die Rückversetzung der mit Verfügung des (damaligen) Amtes für Straf- und Massnahmenvollzugs (heute: Bewährungs- und Vollzugs- dienste [BVD]) vom 12. Juni 2017 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Monaten und 1 Tag Freiheitsstrafe an. A.________ wurde schliesslich zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt (unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersu- chungshaft von 237 Tagen) und in Sicherheitshaft versetzt. Am 20. Januar 2020 meldete die amtliche Verteidigerin von A.________ Berufung an (amtliche Akten pag. 4191). Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausste- hend. Am 19. Mai 2020 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ei- ne Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Mit Eingabe 25. Mai 2020 verzichtete das Regionalgericht auf das Einreichen einer Stellungnahme und teilte mit, dass die schriftliche Urteilsbegründung voraussicht- lich bis Ende Juni 2020 fertiggestellt sei. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 3. Juni 2020 ebenfalls auf eine Stellungnahme. Am 5. Juni 2020 ging bei der Beschwerdekammer eine Orientierungskopie eines Schreibens der Beschwerdeführerin an das Regionalgericht vom 2. Juni 2020 ein. Rechtsanwältin Leuenberger, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalge- richt wurde gleichentags eine Kopie derselben zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Regionalgericht seinerseits beantwortete der Beschwerdeführerin ihre Fragen mit Schreiben vom 4. Juni 2020 und orientierte darüber auch die Beschwerdekammer unter Zustellung einer Kopie. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Beschwerden gegen Rechtsverwei- gerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Beschwerdeführerin ist durch die gerügte Rechtsver- zögerung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO sei die Urteilsbegründung innert 60 bzw. ausnahmsweise innert maximal 90 3 Tagen auszufertigen. Diese Frist sei nun verstrichen. Sie sei nach der Urteilseröff- nung in Sicherheitshaft versetzt worden und ihre ausgestandene Haftdauer belaufe sich per 30. Juni 2020 auf 365 Tage. Gegen die angeordnete Sicherheitshaft könne sie nichts einwenden, befürchte aber, dass sich das Verfahren aufgrund der noch nicht erstellten schriftlichen Urteilsbegründung verzögere. Sinngemäss beruft sie sich damit auf das in Haftsachen besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot/Verbot der Rechts- verzögerung). Derselbe Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Be- schleunigungsgebot für das Strafrecht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie oh- ne Verzögerung zum Abschluss. Abs. 2 sieht vor, dass das Verfahren vordringlich durchgeführt wird, wenn sich eine beschuldigte Person in Haft befindet. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde nicht innerhalb angemessener Zeit tätig wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkre- ten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit ver- bundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Be- handlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Kom- plexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die An- gemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebote- nen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und das- jenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) so- wie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voran- zutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (zum Ganzen: BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hin- weg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürze- rer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 460 vom 5. Dezember 2019 E. 5.1). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Ver- schulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine unvorhergesehene und vorübergehende Abwesen- heit z.B. wegen Krankheit – im Gegensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung entschuldigen (Beschluss des Obergerichts des 4 Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 E. 5.3; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO; MÜLLER, Rechtlicher Rahmen für die Geschäftslastbewirtschaftung in der Schweizerischen Justiz, Diss. BE 2015, Rz. 257). Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Ver- fahrensdauer auch zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017). 4.2 Zur behaupteten Rechtsverzögerung ist Folgendes auszuführen: Art. 84 Abs. 4 StPO hält fest, dass das Gericht – sofern es das Urteil begründen muss – der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige be- gründete Urteil innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, zustellt. Bei diesen Fristen handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Ihre Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots sein, muss es aber nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 84 StPO). Das Bundesgericht beurteilte einen Zeitablauf von 11 Monaten (soeben erwähntes Urteil, E. 2.2: Die Dauer von 11 Monaten für die Urteilsbegründung ist nicht nachvollziehbar und eindeutig zu lang. Sie verstösst trotz der Mehr- zahl von zu beurteilenden Delikten und unbesehen der allfällig erhöhten Geschäftslast des erstin- stanzlichen Gerichts gegen das Beschleunigungsgebot, zumal die Sache nicht besonders komplex erscheint.) respektive von rund einem Jahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 2.4: Die Dauer von rund einem Jahr für die Urteilsbegründung er- scheint jedenfalls als klar zu lange, zumal der zu beurteilende Sachverhalt keine nennenswerten Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufweist […]) als Verletzung des Be- schleunigungsgebots. Vorliegend erging das Urteil am 13. Februar 2020. Die Be- schwerdeführerin erhob ihre Beschwerde am 19. Mai 2019, also rund drei Monate später. Für diesen Zeitraum kann keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden. Dasselbe gilt unter den konkreten Umständen mit Blick auf die vom Regionalgericht per Ende Juni 2020 in Aussicht gestellte schriftliche Ur- teilsbegründung. Zwar wird das Regionalgericht Ende Juni 2020 die gesetzlich vor- geschriebene Frist für die Urteilsbegründung um 50 % überschritten haben. Eine Zeitspanne von viereinhalb Monaten kann jedoch mit Blick auf die Vielzahl von De- likten und den Aktenumfang (11 Bundesordner Hauptakten, 2 Zügelkisten Vor- und Nebenakten [amtliche Akten pag. 4217]) sowie die Tatsache, dass sich das Regio- nalgericht nicht nur einem einzigen Fall zu widmen hat, noch nicht beanstandet werden, ungeachtet der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in Sicher- heitshaft befindet. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass dem in Art. 5 Abs. 2 StPO statuierten Gebot, wonach Verfahren mit angeordneter Untersuchungs- und Sicherheitshaft «vordringlich» durchgeführt werden, nicht nachgekommen wird. Die Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die mündliche Urteilseröffnung nicht mehr über Schuldspruch und Strafmass im Ungewissen. Zwar trifft zu, dass der Schuldspruch noch nicht rechtskräftig ist und das Berufungsverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Mit einer Überschreitung der Frist für die Urteilsbegründung um 50 % ist das Verfahren im heutigen Zeitpunkt jedoch weder mit Blick auf die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung noch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich damit auch das Berufungsverfahren verzögert, als überlang zu bezeich- nen. Davon, dass die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- 5 heitsentziehenden Sanktion übersteigt oder das Verfahren nicht genügend voran- getrieben wird, kann derzeit nicht gesprochen werden. 4.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die vom Regionalgericht beanspruchte Zeitspanne von viereinhalb Monaten zur Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbe- gründung keine Rechtsverzögerung darstellt. Eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots liegt somit nicht vor (vgl. ferner den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 532 vom 20. Januar 2020, wonach das erstinstanzliche Ge- richt prinzipiell sicherzustellen habe, dass Urteilsmotive allerspätestens nach der doppelten Zeit gemäss der Ordnungsfrist i.S.v. Art. 84 Abs. 4 StPO [also nach 180 Tagen] vorliegen, wolle es sich nicht dem Vorwurf der Rechtsverzögerung ausset- zen). Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet und ist ab- zuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident Y.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - den Straf- und Zivilklägern (per B-Post) - den Strafklägern (per B-Post) - den Zivilklägern (per B-Post) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin Z.________ (EO 17 11369 – per B-Post) Bern, 11. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7