Es kommt auch in keiner Weise einer Vorverurteilung gleich, wenn einer beschuldigten Person ein amtlicher Anwalt zugewiesen wird. Die Unschuldsvermutung im Sinne von Art 10 Abs. 1 StPO wird dadurch nicht verletzt. Mit Blick auf die dargestellte Lehrmeinung von LIEBER bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Recht behält, sich auch selber zu verteidigen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör bleibt unangetastet. 3.5 Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten.