]). Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer erstens seinen Verfahrensinteressen ohne anwaltlichen Beistand nicht hinreichend nachkommen. Zweitens droht ihm eine freiheitsentziehende Massnahme. Er muss daher zwingend durch einen Rechtsanwalt verteidigt werden; die Voraussetzungen von Art. 130 Bst. b und c StPO sind erfüllt. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer seine sich aus der StPO und der Schweizerischen Bundesverfassung ergebenden Verteidigungsrechte weiter wahrnehmen. Es kommt auch in keiner Weise einer Vorverurteilung gleich, wenn einer beschuldigten Person ein amtlicher Anwalt zugewiesen wird.