Gegen den Beschwerdeführer wird eine Untersuchung wegen vieler mutmasslicher Delikte geführt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2020 in Aussicht gestellt, dass bei ihm nach dem derzeitigen Erkenntnisstand gestützt auf Art. 130 Bst. b und c StPO eine Verteidigung notwendig sei (Fasz. «Proz./Div.»). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit einer freiheitsentziehenden Massnahme rechnen muss, ist Gegenstand der Untersuchung. Jedenfalls steht die Frage seiner Schuldfähigkeit und der Anordnung einer stationären Massnahme augenfällig im Raum. Beim Beschwerdeführer besteht eine langjährig bekannte bipo-