Bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung hatte der Beschwerdeführer mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er keinen Anwalt benötige (vgl. Aktennotizen vom 8. und vom 18. Mai 2020 [Fasz. «Proz./Div.»]). 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt im Kern die Auffassung, der Beschwerdeführer könne seinen Interessen ohne amtliche Verteidigung nicht hinreichend nachkommen. Darüber hinaus drohe ihm eine freiheitsentziehende Massnahme. 3.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Gegen den Beschwerdeführer wird eine Untersuchung wegen vieler mutmasslicher Delikte geführt.