jedem Fall das Recht, sich selber zu verteidigen (ähnlich Zimmerlin, N 678; s. zu den unterschiedlichen Modellen betreffend Festlegung der Verteidigungskonzeption auch 128 N 5a) (LIEBER, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 130 StPO). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vermeintlichen Straffälle würden keine Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bieten, weshalb er einen Verteidiger «refüsiere». Bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung hatte der Beschwerdeführer mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er keinen Anwalt benötige (vgl. Aktennotizen vom 8. und vom 18. Mai 2020 [Fasz.