(Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 38 vom 25. Februar 2019). Nach hier vertretener Auffassung hat sich die gegen den erklärten Willen der handlungsfähigen beschuldigten Person bestellte Verteidigung darauf zu beschränken, die Verfahrensführung der Strafverfolgungsbehörden auf ihre Rechtskonformität hin zu kontrollieren und sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die der Verteidigungskonzeption der beschuldigten Person zuwiderläuft (Haefelin, 21).