130 StPO oder Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 2.2: «Notwendige bzw. obligatorische Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen (Selbst-) Verteidigung nicht verzichten kann»). (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 38 vom 25. Februar 2019).