Allerdings steht die aufgedrängte Verteidigung in einem Spannungsfeld zu dem durch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 3 Bst. d. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) gewährleisteten Recht auf Selbstverteidigung (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 130 StPO). Der Verteidigungszwang wird von der Rechtsprechung und der Lehre indessen nicht als Verletzung des Rechts auf Selbstverteidigung qualifiziert (vgl. z.B. RUCKSTUHL, a.a.