Andererseits herrscht die Auffassung, dass eine griffige Verteidigung der Wahrheitsfindung diene und damit im öffentlichen Interesse liege, eben gerade durch die einseitige, auf Entlastung der beschuldigten Person gerichtete Tätigkeit als Gegengewicht zu den gemäss RUCKSTUHL oft «ebenfalls einseitig-belastenden Ermittlungen» der Staatsanwaltschaft. In diesem Sinn kann die Verteidigung auch als Instrument zur Verwirklichung von Waffengleichheit zwischen Strafverfolgung und beschuldigter Person verstanden werden. Allerdings steht die aufgedrängte Verteidigung in einem Spannungsfeld zu dem durch Art. 6 Ziff.