2 die möglichen Zwangsmassnahmen gegenüber der beschuldigten Person denkt oder aber an die Folgen, die das Strafverfahren auf die Freiheit der beschuldigten Person haben kann. Andererseits herrscht die Auffassung, dass eine griffige Verteidigung der Wahrheitsfindung diene und damit im öffentlichen Interesse liege, eben gerade durch die einseitige, auf Entlastung der beschuldigten Person gerichtete Tätigkeit als Gegengewicht zu den gemäss RUCKSTUHL oft «ebenfalls einseitig-belastenden Ermittlungen» der Staatsanwaltschaft.