3. 3.1 Gemäss Art. 130 Bst. b StPO ist eine Verteidigung unter anderem dann notwendig bzw. ist die beschuldigte Person verpflichtet, sich verteidigen zu lassen, wenn ihr eine Freiheitstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht. Die beschuldigte Person muss ausserdem dann verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 Bst. c StPO).