Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 213 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen unanständigen Benehmens, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. Mai 2020 (BM 19 53542) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen unanständigen Benehmens, Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen, Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, Verweigerung der Namensangabe, Ungehorsams bei einer Anordnung einer erkennbar mit Sicher- heitsaufgaben betrauten Person, Drohung, Beschimpfung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage sowie falscher Namensangabe. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 setzte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab 11. Mai 2020 als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Letzterer erhob dagegen mit undatierter Eingabe (persönliche Abgabe am 18. Mai 2020) Be- schwerde. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2020 beantragte die Generalstaats- anwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Be- schwerdeführer keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- sowie (mit Blick darauf, dass es sich um eine Laieneingabe handelt) formgerechte Beschwerde ist einzutre- ten. 3. 3.1 Gemäss Art. 130 Bst. b StPO ist eine Verteidigung unter anderem dann notwendig bzw. ist die beschuldigte Person verpflichtet, sich verteidigen zu lassen, wenn ihr eine Freiheitstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Mass- nahme droht. Die beschuldigte Person muss ausserdem dann verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetz- liche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 Bst. c StPO). Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidi- gung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen (Art. 129 Abs. 1 StPO). Die be- schuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, ei- ne freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art 130 Bst. b StPO). Es gibt mithin Konstellationen, wo trotz grundsätzlichem Recht auf Selbstverteidigung auf eine notwendige Verteidigung nicht verzichtet werden kann. Der Begriff der notwendigen Verteidigung drückt aus, dass unter bestimmten Umständen eine beschuldigte Person zwingend verteidigt sein muss, damit ein Strafverfahren durchgeführt werden kann, allenfalls sogar gegen ihren Willen. Der Zwang zur Vertei- digung ergibt sich einerseits aus der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber jenen Personen, die er in die Pflicht nimmt, was für Beschuldigte im Strafverfahren in besonderem Masse gilt, wenn man nur an 2 die möglichen Zwangsmassnahmen gegenüber der beschuldigten Person denkt oder aber an die Fol- gen, die das Strafverfahren auf die Freiheit der beschuldigten Person haben kann. Andererseits herrscht die Auffassung, dass eine griffige Verteidigung der Wahrheitsfindung diene und damit im öf- fentlichen Interesse liege, eben gerade durch die einseitige, auf Entlastung der beschuldigten Person gerichtete Tätigkeit als Gegengewicht zu den gemäss RUCKSTUHL oft «ebenfalls einseitig-belastenden Ermittlungen» der Staatsanwaltschaft. In diesem Sinn kann die Verteidigung auch als Instrument zur Verwirklichung von Waffengleichheit zwischen Strafverfolgung und beschuldigter Person verstanden werden. Allerdings steht die aufgedrängte Verteidigung in einem Spannungsfeld zu dem durch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 3 Bst. d. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) gewährleisteten Recht auf Selbstverteidigung (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 130 StPO). Der Verteidigungszwang wird von der Recht- sprechung und der Lehre indessen nicht als Verletzung des Rechts auf Selbstverteidigung qualifiziert (vgl. z.B. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 2 zu Art. 130 StPO oder Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2016 vom 3. April 2017 E. 2.2: «Notwendige bzw. obligatorische Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeu- tet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiede- nen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen (Selbst-) Verteidigung nicht verzichten kann»). (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 38 vom 25. Februar 2019). Nach hier vertretener Auffassung hat sich die gegen den erklärten Willen der handlungsfähigen be- schuldigten Person bestellte Verteidigung darauf zu beschränken, die Verfahrensführung der Strafver- folgungsbehörden auf ihre Rechtskonformität hin zu kontrollieren und sich jeglicher Tätigkeit zu ent- halten, die der Verteidigungskonzeption der beschuldigten Person zuwiderläuft (Haefelin, 21). Indem ihr persönlich das rechtliche Gehör gewährt und die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre eigene Sicht der Dinge vorzubringen und auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, behält die beschuldigte Person in jedem Fall das Recht, sich selber zu verteidigen (ähnlich Zimmerlin, N 678; s. zu den unterschiedli- chen Modellen betreffend Festlegung der Verteidigungskonzeption auch 128 N 5a) (LIEBER, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 130 StPO). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vermeintlichen Straffälle würden keine Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bieten, weshalb er einen Verteidiger «refüsiere». Bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung hatte der Beschwerdeführer mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er keinen Anwalt benötige (vgl. Aktennotizen vom 8. und vom 18. Mai 2020 [Fasz. «Proz./Div.»]). 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt im Kern die Auffassung, der Beschwerdefüh- rer könne seinen Interessen ohne amtliche Verteidigung nicht hinreichend nach- kommen. Darüber hinaus drohe ihm eine freiheitsentziehende Massnahme. 3.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Gegen den Beschwer- deführer wird eine Untersuchung wegen vieler mutmasslicher Delikte geführt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2020 in Aussicht gestellt, dass bei ihm nach dem derzeitigen Erkenntnisstand gestützt auf Art. 130 Bst. b und c StPO eine Verteidigung notwendig sei (Fasz. «Proz./Div.»). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit einer freiheitsentziehenden Massnahme rechnen muss, ist Gegenstand der Untersuchung. Jedenfalls steht die Frage seiner Schuldfähigkeit und der Anordnung einer stationären Massnahme au- genfällig im Raum. Beim Beschwerdeführer besteht eine langjährig bekannte bipo- 3 lare (affektive) Störung bei niedriger Krankheitseinsicht und schweren rezidivieren- den Entgleisungen; überdies ist sowohl eine psychische als auch eine Verhaltens- störung durch Cannabis und Kokain diagnostiziert (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern KES 20 156 vom 27. Februar 2020 E. 16.3 [Ordner KESB-Akten, 1. Fasz.]). Im Weiteren steht der Beschwerdeführer unter einer Vertretungsbei- standschaft (vgl. Ernennungsurkunden vom 12. Februar 2020 und 22. November 2019 [Ordner KESB-Akten, 2. Fasz.]). Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer erstens seinen Verfahrensinter- essen ohne anwaltlichen Beistand nicht hinreichend nachkommen. Zweitens droht ihm eine freiheitsentziehende Massnahme. Er muss daher zwingend durch einen Rechtsanwalt verteidigt werden; die Voraussetzungen von Art. 130 Bst. b und c StPO sind erfüllt. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer seine sich aus der StPO und der Schweizerischen Bundesverfassung ergebenden Verteidigungsrechte wei- ter wahrnehmen. Es kommt auch in keiner Weise einer Vorverurteilung gleich, wenn einer beschuldigten Person ein amtlicher Anwalt zugewiesen wird. Die Un- schuldsvermutung im Sinne von Art 10 Abs. 1 StPO wird dadurch nicht verletzt. Mit Blick auf die dargestellte Lehrmeinung von LIEBER bleibt festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer sein Recht behält, sich auch selber zu verteidigen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör bleibt unangetastet. 3.5 Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt – per Einschreiben) - Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 30. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5