Aufgrund der fehlenden Begründung und der Tatsache, dass dieses Urteil nicht zur Publikation vorgesehen ist, ist nicht davon auszugehen, dass das Bundesgericht damit bewusst eine grundsätzliche Änderung seiner Rechtsprechung vornehmen wollte. Die Beschwerdekammer stützt sich daher nach wie vor auf die vorab erwähnten Urteile, wonach dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht. Diese Ausführungen wurden vom Bundesgericht in seinem Urteil 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3 geschützt. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).