13 nur den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung der Rechte des Betroffenen, nicht jedoch eine generelle Befreiung von Verfahrens- oder Vertretungskosten. Daher ist der beschuldigten, genauso wie der verurteilten Person bei gegebenen Voraussetzungen eine amtliche Verteidigung beizuordnen. Hingegen haben die beschuldigte und die verurteilte Person keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Gleich entschied die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts unter dem Vorsitz von Bundesrichter Chaix im Urteil 1B_328/2019 vom