Gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer steht dem Beschuldigten das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu. In einem jüngeren Beschluss BK 19 528 vom 9. Januar 2020 E. 7.1 hielt die Kammer hierzu, bezogen auf Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV, fest: Wie die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in ihrem Urteil 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 festgehalten hat, garantiert dieser Anspruch jedoch