Zur Klarheit sei angemerkt, dass der Umstand, dass im Beschuss BK 19 127 formal nicht über das uR-Gesuch entschieden wurde und die Beschwerdekammer überdies das Akteneinsichtsrecht nicht «gewährte», zu keiner weiteren Kostenauferlegung an den Kanton Bern im hiesigen Verfahren führt. Das Bundesgericht hatte dieses Unterlassen in seinem Urteil beanstandet und die Verfahrenskosten dementsprechend dem Kanton Bern auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer ist abzuweisen. Gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer steht dem Beschuldigten das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu.