Da wie gesehen eine staatsanwaltschaftliche Gehörsverletzung einzig in Bezug auf die ungenügende Begründung der vorinstanzlichen Verfügung vorliegt, rechtfertigt es sich erneut, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen. Zur Klarheit sei angemerkt, dass der Umstand, dass im Beschuss BK 19 127 formal nicht über das uR-Gesuch entschieden wurde und die Beschwerdekammer überdies das Akteneinsichtsrecht nicht «gewährte», zu keiner weiteren Kostenauferlegung an den Kanton Bern im hiesigen Verfahren führt.