6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen ist. Da wie gesehen eine staatsanwaltschaftliche Gehörsverletzung einzig in Bezug auf die ungenügende Begründung der vorinstanzlichen Verfügung vorliegt, rechtfertigt es sich erneut, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen.