) und ausserdem auf einer Anordnung des zuständigen Staatsanwalts beruht (Seite 2: Anordnung mit WSA: Stephan G.________, 21. Februar 2019, 11:41 Uhr). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde materiell unbegründet und daher abzuweisen. Jedoch ist die Gehörsverletzung im Dispositiv festzustellen und diese bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.